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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2016, Band 30

Zum Unternehmensbegriff des KartG: Abgrenzung der sozialen von der wirtschaftlichen Tätigkeit; zur dauerhaften Veränderung der Marktstruktur

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§§ 1, 7 Abs 1 KartG: Unter dem Begriff „Unternehmen“ ist jede selbstständige, nicht rein private und außerhalb des Erwerbslebens liegende Tätigkeit einer Person in der Erzeugung oder Verteilung von Waren oder gewerblichen Leistungen zu verstehen. Es wird eine funktionale Betrachtungsweise zugrunde gelegt, basierend auf der Art der ausgeübten Tätigkeit und nicht der Eigenschaften desjenigen, der sie ausübt.

Einrichtungen, die mit der Verwaltung gesetzlicher Kranken- und Rentenversicherungssysteme betraut sind, verfolgen einen rein sozialen Zweck und üben keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, wenn sie nur die Gesetze anwenden und keine Möglichkeit haben, auf die Höhe der Beiträge, die Verwendung der Mittel sowie die Bestimmung des Leistungsumfangs Einfluss zu nehmen.

Die zur Abgrenzung der sozialen von der wirtschaftlichen Tätigkeit gesetzlicher Krankenkassen angewandten Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Mitwirkung an der Verwaltung eines Systems der sozialen Sicherheit,

Verwirklichung des Grundsatzes der Solidarität,

keine Gewinnerzielungsabsicht,

gesetzlich bestimmte Beiträge und gesetzlich bestimmte, im Wesentlichen gleiche Pflichtleistungen,

Unabhängigkeit der Leistungen von den Beiträgen.

Art 3 Fusionskontrollverordnung, § 7 Abs 1 KartG: Die Fusionskontrolle als Strukturkontrolle erfasst nur Vorgänge, die zu einer dauerhaften Änderung der Marktstruktur führen. Diese Prognose hat ex ante zu erfolgen. Die Europäische Kom nimmt im Rahmen der FKVO eine dauerhafte Veränderung an, wenn der Erwerbsvorgang unbefristet ist. Eine bloß theoretische Kündigungsmöglichkeit ist unerheblich. Bei vertraglichen Vereinbarungen, die befristet sind, verlangt sie eine Vertragsdauer von mindestens zehn Jahren, im Einzelfall wurden auch acht Jahre als ausreichend gesehen. Kürzere Zeiträume können dann zu dauerhaften Änderungen führen, wenn sie verlängert werden können und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Verlängerung besteht.

  • WBl-Slg 2016/14
  • OGH als KOG, 08.10.2015, 16 Ok 3/15z, „NRZ-Betriebsges m.b.H.“
  • § 7 Abs 1 KartG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1 KartG
  • Art 3 Fusionskontrollverordnung
  • OLG Wien als Kartellgericht, 19.12.2014, GZ Kt 143/13-22

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