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Zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention

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In den ErläutRV zur Genehmigung des Abschlusses der Aarhus-Konvention wird angemerkt, dass das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (vgl 654 BlgNR XXII. GP 2). Subjektive Rechte können daher vom Beschwerdeführer aus diesem Übereinkommen mangels dessen unmittelbarer Anwendbarkeit im innerstaatlichen Recht nicht abgeleitet werden.

In seinem Urteil vom 8. März 2011, C-240/09 hat der EuGH ausgesprochen, dass Art 9 Abs 3 der „Aarhus-Konvention“ keine klare und präzise Verpflichtung enthalte, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte, und die Durchführung und Wirkung dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsaktes abhänge. Es sei Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen.

Aus dem Tenor des Urteils des EuGH ist hervorzuheben, dass das vorlegende Gericht „das Verfahrensrecht“ in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, „soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art 9 Abs 3 dieses Übereinkommens (Aarhus-Konvention) als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen“ habe, um es einer Umweltschutzorganisation „zu ermöglichen, eine Entscheidung die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen sei, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union stehe, vor einem Gericht anzufechten“. In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass das von ihr anzuwendende Verfahrensrecht, nämlich die Bestimmungen insb der §§ 10 Abs 2 und 27 NÖ NSchG 2000, einer Auslegung, die dem Beschwerdeführer zur Parteistellung in einem Verfahren nach § 10 NÖ NSchG 2000 verhülfe, nicht zugänglich ist. Darüber hinaus lag dem angefochtenen Bescheid gerade nicht die Konstellation zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine „am Ende eines Verwaltungsverfahrens“ ergangene Entscheidung anzufechten versuchte; vielmehr wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung einer Naturverträglichkeitsprüfung zurückgewiesen.

Mangels unmittelbarer Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention auf den vorliegenden Beschwerdefall kommt auch der in der Beschwerde referierten Spruchpraxis des Aarhus Compliance Committee keine Bedeutung für die hier zu treffende Entscheidung zu.

  • Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention
  • § 10 Abs 2 NÖ NSchG
  • VwGH, 28.10.2015, 2012/10/0137
  • WBl-Slg 2016/17
  • § 27 NÖ NSchG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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