Zum Kontrahierungszwang eines Kfz-Generalimporteurs
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 30
- Rechtsprechung, 3518 Wörter
- Seiten 48 -52
- https://doi.org/10.33196/wbl201601004802
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Art 102 AEUV; § 5 KartG:; Selbst ein marktbeherrschender Unternehmer unterliegt grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. Dieser Grundsatz gilt sowohl für das österreichische als auch das europäische Wettbewerbsrecht.
§ 5 Abs 1 Z 3 KartG umfasst den persönlichen Schutz von Vertragspartnern, Art 102 lit c AEUV den Schutz von Handelspartnern des marktbeherrschenden Unternehmers. Nach der Rsp des OGH zum Missbrauchstatbestand des KartG und nach der Rsp des EuGH zu jenem nach europäischem Wettbewerbsrecht fallen potentielle Kunden des marktbeherrschenden Unternehmers nicht in den Anwendungsbereich der beiden Diskriminierungstatbestände.
Art 101 Abs 1 AEUV; Art 1, 4 Abs 1 VO (EU) Nr 461/2010 Kom vom 27. Mai 2010 über die Anwendung von Art 101 Abs 3 AEUV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor; Art 3 Abs 1 VO (EU) Nr 330/2010 der Kom vom 20. April 2010 über die Anwendung von Art 101 Abs 3 AEUV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen:; Weigert sich ein Hersteller sachlich nicht gerechtfertigt, eine alle qualitativen Auswahlkriterien erfüllende Werkstatt in das Netz seiner zugelassenen Werkstätten aufzunehmen, so führt dies dazu, dass sein selektives Vertriebssystem kein qualitatives mehr ist, sondern ein quantitatives-selektives. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass dieses kartellrechtswidrig ist. Selbst wenn ein quantitativ-selektives Vertriebssystem unter Art 101 Abs 1 AEUV fällt, besteht die Möglichkeit einer Gruppenfreistellung, wenn die Marktanteile des autorisierten Netzes unter 30 % liegen.
§ 28 Abs 2 KartG:; Die Feststellungsbefugnis nach § 28 Abs 2 KartG bezieht sich nur auf den Bereich des KartG, sodass weder ein Verstoß gegen Art 101 AEUV noch die Nichterfüllung der „Freistellungsvoraussetzungen der GruppenfreistellungsVO“ vom Kartellgericht festgestellt werden darf.
- Art 1, 4 Abs 1 VO (EU) Nr 461/2010 der Kom vom 27. Mai 2010 über die Anwendung von Art 101 Abs 3 AEUV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor
- WBl-Slg 2016/13
- Art 3 Abs 1 VO (EU) Nr 330/2010 der Kom vom 20. April 2010 über die Anwendung von Art 101 Abs 3 AEUV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen
- Art 101 Abs 1 AEUV
- OLG Wien als Kartellgericht, 27.10.2014, GZ 27 Kt 106/13GZ 27 Kt 61/14-23
- § 5 KartG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 28 Abs 2 KartG
- Art 102 AEUV
- OGH als KOG, 08.10.2015, 16 Ok 1/15f, „K-Vertriebsorganisation“
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