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Kartellrecht: Zur Abschottungswirkung von Geschäftsraummietverträgen in Einkaufszentren

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Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Geschäftsraummietvertrag über die Vermietung einer Supermarktfläche in einem Einkaufszentrum eine Klausel enthält, die dem Mieter das Recht einräumt, der Vermietung von Gewerbeflächen in diesem Einkaufszentrum durch den Vermieter an andere Mieter zu widersprechen, für sich genommen nicht bedeutet, dass dieser Vertrag eine Einschränkung des Wettbewerbs iS dieser Bestimmung bezweckt.

Geschäftsraummietverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, bezüglich deren sich nach einer vertieften Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhangs, in dem sie stehen, sowie der Besonderheiten des betreffenden relevanten Marktes erweist, dass sie erheblich zu einer möglichen Abschottung dieses Marktes beitragen, können als Vereinbarungen angesehen werden, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs iS von Art 101 Abs 1 AEUV „bewirken“. Die Bedeutung des Beitrags des einzelnen Vertrags zu dieser Abschottung hängt ua von der Stellung der Vertragspartner auf diesem Markt und der Laufzeit dieses Vertrags ab.

  • EuGH, 26.11.2015, Rs C-345/14, (SIA „Maxima Latvija“/Konkurences padome; Augstākā tiesa [Lettland])
  • WBl-Slg 2016/1
  • Art 101 Abs 1 AEUV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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