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Parteistellung im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren

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Bei einem Verfahren nach § 138 Abs 2 WRG 1959 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit zur Last fällt. Dritte Personen haben in einem solchen Verfahren keine Parteistellung.

Parteistellung im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren hätte den beschwerdeführenden Parteien lediglich ein nach § 138 Abs 1 iVm § 138 Abs 6 WRG 1959 gestellter Antrag vermittelt. Das in § 138 Abs 1 WRG 1959 ausdrücklich geforderte Verlangen eines Betroffenen („wenn der Betroffene es verlangt“) bedeutet nichts anderes, als dass der Betroffene einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zu stellen hat. Dabei bleibt jedoch zu beachten, dass ein von Amts wegen im Einparteienverfahren erlassener Bescheid im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren gegenüber einem Betroffenen nach § 138 Abs 6 WRG 1959 keine Wirkung hat. Ein Betroffener kann jederzeit einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages stellen.

An diesem Ergebnis vermag auch die Zustellung zuletzt des nunmehr angefochtenen Bescheides an die zweitbeschwerdeführende Partei durch die belangte Behörde nichts zu ändern. Die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei begründet nämlich nicht deren Parteistellung. Es kommt immer entscheidend darauf an, ob den Betreffenden aufgrund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt.

  • § 138 Abs 6 WRG
  • § 138 Abs 1 WRG
  • WBl-Slg 2016/18
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 138 Abs 2 WRG
  • VwGH, 29.07.2015, 2013/07/0183

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