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Zum Vorrang des Unionsrechts

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Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Rechtslage entgegensteht, die zum einen dadurch gekennzeichnet ist, dass innerstaatliche Vorschriften zur Regelung der Frage fehlen, wie ein nationales Gericht in den bei ihm anhängigen Rs dem Umstand Rechnung zu tragen hat, dass nach einem Urteil des Gerichtshofs eine nationale Vorschrift als unionsrechtswidrig anzusehen ist, und zum anderen durch das Vorliegen innerstaatlicher Vorschriften, nach denen das fragliche Gericht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch ein anderes nationales Gericht gebunden ist, sofern das fragliche nationale Gericht aufgrund einer solchen innerstaatlichen Rechtsvorschrift daran gehindert wäre, sicherzustellen, dass der Vorrang des Unionsrechts ordnungsgemäß gewährleistet wird, indem es im Rahmen seiner Zuständigkeiten alle hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreift.

  • WBl-Slg 2016/3
  • EuGH, 15.10.2015, Rs C-581/14, (Manfred Naderhirn/Mag. Jungwirth u Mag. Fabian OHG, Krenn KG, Michael Weber, Übermaßer KG, Gundhild Mayr; Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich [Österreich])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts

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