


DSB: Fotoanlage auf der Sommerrodelbahn – Neues zum Koppelungsverbot
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 8
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2100 Wörter, Seiten 61-64
20,00 €
inkl MwSt




-
Die Koppelung der Einwilligung zur Fotoaufnahme mit einer Actioncam an den Benützungsvertrag eines Fahrgeschäftes (hier: Sommerrodelbahn) mit einer untrennbaren Einwilligungserklärung zu einer Bildverarbeitung ist nach Art 7 Abs 4 DSGVO rechtswidrig. Der Verantwortliche (hier: eine Bergbahn) ist daher durch Behördenauftrag angehalten, binnen acht Wochen einen rechtskonformen Zustand herzustellen.
Redaktioneller Leitsatz
-
- Thiele, Clemens
-
- Actioncam
- Art 7 Abs 4 DSGVO
- § 12 Abs 2 DSG
- Sommerrodelbahn
- Koppelungsverbot
- Bildverarbeitung
- DSB, 16.04.2019, DSB-D213.679/0003-DSB/2018, Aktioncam auf Rodelbahn
- Einwilligung
- Art 4 Z 11 DSGVO
- Freiwilligkeit
- ZIIR 2020, 61
- Medienrecht
- Leistungsauftrag an Verantwortlichen
- Art 7 Abs 1 DSGVO
- Fotoverkauf
- Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- Bergbahn
Die Koppelung der Einwilligung zur Fotoaufnahme mit einer Actioncam an den Benützungsvertrag eines Fahrgeschäftes (hier: Sommerrodelbahn) mit einer untrennbaren Einwilligungserklärung zu einer Bildverarbeitung ist nach Art 7 Abs 4 DSGVO rechtswidrig. Der Verantwortliche (hier: eine Bergbahn) ist daher durch Behördenauftrag angehalten, binnen acht Wochen einen rechtskonformen Zustand herzustellen.
Redaktioneller Leitsatz
- Thiele, Clemens
- Actioncam
- Art 7 Abs 4 DSGVO
- § 12 Abs 2 DSG
- Sommerrodelbahn
- Koppelungsverbot
- Bildverarbeitung
- DSB, 16.04.2019, DSB-D213.679/0003-DSB/2018, Aktioncam auf Rodelbahn
- Einwilligung
- Art 4 Z 11 DSGVO
- Freiwilligkeit
- ZIIR 2020, 61
- Medienrecht
- Leistungsauftrag an Verantwortlichen
- Art 7 Abs 1 DSGVO
- Fotoverkauf
- Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- Bergbahn