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Thiele, Clemens

EuGH: Grenzen des Widerrufsrechts bei im Fernabsatz geschlossenem Finanzdienstleistungsvertrag

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Es verstößt gegen Unionsrecht (hier: RL 2002/65/EG), wenn das nationale Recht bzw die nationale Rechtsprechung bei im Fernabsatz geschlossenen Darlehensverträgen auch dann noch eine Möglichkeit zum Widerruf vorsieht, wenn der Vertrag bereits auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten voll erfüllt ist.

Es besteht eine unionsrechtliche Verpflichtung des Unternehmers, im Fernabsatz einem Verbraucher vor Vertragsschluss auf klare und verständliche Weise die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu erteilen.

Diese Rechtspflicht ist aber dann nicht verletzt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher mitteilt, dass das Widerrufsrecht bei einem Vertrag ausgeschlossen ist, der auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Dies gilt auch dann, wenn diese Information nicht dem nationalen Recht in seiner Auslegung durch die nationale Rechtsprechung entspricht, wonach das Widerrufsrecht in einem solchen Fall besteht.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Widerrufsrecht, Ausübung des
  • Art 4 Abs 2; 5 Abs 1; 6 Abs 1, Abs 2 lit c, Abs 6 RL 2002/65/EG
  • Belehrung, fehlerhafte
  • ZIIR 2020, 81
  • Übermittlung der Informationen über das Widerrufsrecht an den Verbraucher
  • Medienrecht
  • Vertrag, bereits voll erfüllt
  • EuGH, 11.09.2019, C-143/18, Romano
  • Verbraucherdarlehensvertrag im Fernabsatz

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