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OGH Urteil 13.6.2019, 4 Ob 100/19p – Breitbandleitungen sind Teil des Grundes

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Der Grundsatz „superficies solo cedit“ nach § 297 ABGB gilt auch für in der Erde verlegte Leitungen (insb Breitbandleitungen). Zwar können Leitungsrechte dinglich oder obligatorisch oder durch Sondergesetze/Rechtsakte begründet werde, fehlt eine solche Rechtsgrundlage, dann sind Breitbandleitungen wirtschaftlich untrennbar mit dem Grundstück verbunden und stehen damit im Eigentum des Grundeigentümers.

  • Medienrecht
  • OGH, 13.06.2019, 4 Ob 100/19p, Breitbandleitungen sind Teil des Grundes
  • ZIIR-Slg 2020/4

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