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Thiele, Clemens

OGH: Filmen von Polizeieinsätzen grundsätzlich zulässig

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Die Staatsgewalt muss bei einem hoheitlichen Einsatz mit Zwangsgewalt akzeptieren, dass diese Vorgänge festgehalten werden, zumal dadurch auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht wird.

Die Veröffentlichung der Aufnahme der Amtshandlung ist unzulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Veröffentlichung des Videos gerade dazu dienen sollte, die Staatsgewalt und somit auch den Kläger, der als Polizist für diese einschritt, herunterzumachen.

Nach rechtswidriger Veröffentlichung (hier: auf YouTube) kann auch jene Person, welche die Aufnahme angefertigt hat (hier: Ehefrau des Verpflichteten), als mittelbare Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Denn sie hat zumindest durch unterlassene Vorkehrungen einen Beitrag zur Verbreitung geleistet. Dass sie die Veröffentlichung selbst veranlasst hat, muss der Kläger nicht nachweisen.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Amtshandlung
  • § 78 UrhG
  • YouTube
  • § 16 ABGB
  • Einwilligung, keine
  • Missbrauchspotential
  • ZIIR 2020, 105
  • Veröffentlichung
  • § 22 MedienG
  • Filmen
  • Allgemeininteresse, berechtigtes
  • § 253 EO
  • Medienrecht
  • Staatsgewalt
  • OGH, 27.06.2019, 6 Ob 6/19d, Oberstleutnant L.

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