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Thiele, Clemens

EuGH: Airbnb ein Dienst der Informationsgesellschaft

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Der Betreiber einer elektronische Plattform (hier: Airbnb Ireland Ltd), die potentielle Gäste gegen Bezahlung mit Gastgebern verbindet, die kurzfristige Unterbringungsdienstleistungen anbieten, wobei der Beherbergungsvertrag direkt zwischen Gastgeber und Gast abgeschlossen wird, stellt als reiner Vermittler einen Dienst der Informationsgesellschaft iSv Art 1 Abs 1 lit b RL (EU) 2015/1535 dar.

Die Gesetzgebung eines Mitgliedstaates (hier: Frankreich) darf von diesem Plattformbetreiber daher nicht verlangen, dass er über einen Gewerbeausweis für Immobilienmakler verfügt, da diese Anforderung der Kommission nicht gemäß der Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr mitgeteilt wurde.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Buchungsplattform
  • EuGH, 19.12.2019, C-390/18, Airbnb Ireland
  • Dienst der Informationsgesellschaft
  • Online-Plattform
  • Vermittlung von Kurzzeitmieten
  • Immobiliengewerbe, kein
  • Immobilienmakler, keiner
  • ZIIR 2020, 69
  • Art 2 lit a; Art 3 Abs 4 lit b RL 2000/31/EG
  • Medienrecht
  • Art 1 Abs 1 lit b RL (EU) 1535/2015
  • Unterkünfte, private

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