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Thiele, Clemens

EuGH: Videoüberwachungssystem ohne Einwilligung der betroffenen Personen

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Eine Überwachung mittels einer Videoaufzeichnung von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung (hier: einer Festplatte) stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 3 Abs 1 RL 95/46/EG und damit eine solche nach Art 4 Z 2 DSGVO dar (hier: Videoüberwachungssystem in den allgemeinen Teilen des Wohngebäudes).

Ist ein kamerabasiertes Videoüberwachungssystem als automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen, muss es nicht nur zulässig gemäß Art 6 Abs 1 lit f RL 95/46/EG sein, sondern auch, um als rechtmäßig angesehen werden zu können, nach Art 7 Abs 1 lit f RL 95/46/EG drei kumulative Voraussetzungen erfüllen, nämlich

die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den bzw die Dritten, denen die Daten übermittelt werden,

die Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und

kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse

Die Rechtmäßigkeit setzt insoweit die Einwilligung der betroffenen Person nicht voraus.

Die von der Eigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossene Videoüberwachung in Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes auf Basis berechtigter Interessen zum Eigentumsschutz und zum Schutz von Personen setzt nicht zwingend voraus, dass diese Interessen zuvor beeinträchtigt wurden.

Im Übrigen hat die Videoüberwachung den weiteren, unter (2.) genannten Rechtsmäßigkeitsanforderungen des Art 7 lit f RL 95/46/EG zu entsprechen, welche im Einzelfall zu prüfen, Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Eigentumsschutz
  • § 12 DSG
  • § 13 DSG
  • Art 6 Abs 1 lit c, 7 Abs 1 lit f RL 95/46/EG
  • Art 6 Abs 1 lit f DSGVO
  • Verhältnismäßigkeit der Bildverarbeitung
  • EuGH, 11.12.2019, C-708/18, TK/Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA
  • ZIIR 2020, 46
  • Personengemeinschaft
  • Videoüberwachung, private
  • allgemeine Teile einer Wohnanlage
  • Art 52 Abs 1 GRC
  • Wohnungseigentum
  • Verantwortlicher
  • Medienrecht
  • Art 8 GRC
  • berechtigtes Interesse
  • Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes
  • Art 4 Z 2 DSGVO
  • Einwilligung, kein
  • Schadensvorfälle, mögliche
  • Art 7 GRC

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