OGH: Keine Provision für Immobilienmakler bei Rücktritt im Fernabsatz
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 8
- Judikatur, 2057 Wörter
- Seiten 65 -68
- https://doi.org/10.33196/ziir202001006501
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Die Wirkungen eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG) kommen auch dann zum Tragen, wenn er von sich aus eine Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist verlangt, weil der hierauf abzielenden Aufforderung des Unternehmers (§ 10 FAGG) in diesem Fall kein eigenständiger Wert zukommt.
Unter einem „Verlangen“ nach § 10 FAGG versteht dieses Bundesgesetz, dass der Verbraucher „wünscht“, „dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt“ und normiert für diesen Fall, dass der Unternehmer ihn dazu auffordern muss, „ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären“.
Daher ist der Rücktritt des Verbrauchers von einem dem FAGG unterliegenden – allenfalls konkludent geschlossenen – Maklervertrag wirksam und führt zu einem Verlust des Provisionsanspruchs.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- ZIIR 2020, 65
- Rechtzeitigkeit
- § 10 FAGG
- Maklervertag
- Zahlungspflicht, keine
- Fernabsatz
- Provisionsanspruch, keiner
- § 18 FAGG
- § 16 FAGG
- § 11 FAGG
- Medienrecht
- OGH, 25.09.2019, 1 Ob 127/19m, Maklervertrag im Fernabsatz
- Rücktritt des Verbrauchers von Dienstleistungsvertrag
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