Eingriff in fremdes Forderungsrecht bei Schenkung auf den Todesfall
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 139
- Rechtsprechung, 2063 Wörter
- Seiten 249 -251
- https://doi.org/10.33196/jbl201704024901
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Bei der Schenkung auf den Todesfall hat der Beschenkte (oder dessen Erbe) einen mit dem Tod des Schenkers befristeten, aber unbedingten (und deshalb noch nicht fälligen) Anspruch auf Übereignung. Der Beschenkte hat somit eine Anwartschaft. Nach dem weiten Schadensbegriff des ABGB kann auch ein Anwartschaftsberechtigter geschädigt werden.
Neben der wissentlichen Beeinträchtigung eines bekannten Forderungsrechts kann auch (vorwerfbare) Unkenntnis des Bestehens eines fremden Forderungsrechts einen Schadenersatzanspruch auslösen, wenn das fremde Forderungsrecht aufgrund besonderer Umstände für den Verletzer deutlich „sozial-typisch“ erkennbar war. An die „sozial-typische“ Erkennbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, sodass in der Regel nur besitzverstärkte Forderungsrechte entsprechende Nachforschungspflichten entstehen lassen. Die Nachforschungspflicht des späteren Erwerbers kann sich aber auch aufgrund besonderer Umstände ergeben, aus denen sich ein begründeter Verdacht ergibt.
- § 1295 Abs 1 ABGB
- OLG Wien, 22.04.2016, 11 R 60/16y
- LG Wiener Neustadt, 25.01.2016, 22 Cg 18/15w
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OGH, 27.10.2016, 2 Ob 137/16k2 Ob 179/16m
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2017, 249
- § 440 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- § 859 ABGB
- § 956 ABGB idF vor BGBl I 87/2015
- Arbeitsrecht
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