Zulässigkeit des Rechtswegs bei Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch eine Obduktion
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 139
- Rechtsprechung, 2600 Wörter
- Seiten 239 -242
- https://doi.org/10.33196/jbl201704023901
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Die Leichenbeschau ist die äußere Besichtigung und Untersuchung der Leiche, während die Obduktion die Leichenöffnung und damit die Besichtigung umfasst, in welchem Zustand sich das Innere einer Leiche befindet.
Nahe Angehörige können das postmortale Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen – wozu auch die Entscheidung über eine Leichenöffnung zählt – geltend machen. Dabei handelt es sich nicht um die Beeinträchtigung eines eigenen Rechts der Angehörigen auf den Schutz des Rufs und anderer Persönlichkeitsmerkmale des Verstorbenen; vielmehr machen die Angehörigen die Rechte des Verstorbenen geltend.
Im Fall einer „Bevollmächtigung“ des Totenbeschauers durch den Bürgermeister, mag diese auch unzulässig gewesen sein, liegt der für die Anordnung der sanitätspolizeilichen Obduktion des Leichnams geforderte hinreichende innere und äußere Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit des Bürgermeisters vor. Ordnet der Totenbeschauer – ohne dazu vom Bürgermeister „bevollmächtigt“ worden zu sein – die Obduktion des Leichnams an, ist grundsätzlich der privatrechtliche Charakter des Anspruchs des Klägers zu bejahen und damit die Zulässigkeit des Rechtswegs gegeben.
- JBL 2017, 239
- § 16 ABGB
- § 9 Abs 5 AHG
- LG Feldkirch, 26.01.2016, 2 R 6/16x
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- BG Feldkirch, 04.12.2015, 8 C 508/15x
- Zivilverfahrensrecht
- § 1 JN
- OGH, 30.08.2016, 1 Ob 116/16i
- Arbeitsrecht
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