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Keine Zulassung eines Rechtsanwaltsanwärters mit „kleiner Legitimationsurkunde“ als vorläufig Bevollmächtigter bei Anwaltszwang: Rechtsmittel gegen Säumnisentscheidung

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Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem etwa eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, ist weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfbar; und zwar auch dann nicht, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde.

Ist Gegenstand der Prüfung im Rechtsmittelverfahren allein die Frage, ob der zur Tagsatzung erschienene Rechtsanwaltsanwärter mit „kleiner Legitimationsurkunde“ trotz Anwaltszwangs als vorläufig Bevollmächtigter nach § 38 ZPO zugelassen hätte werden müssen, so handelt es sich um eine Frage des Prozessrechts. Wäre die Zulassung möglich gewesen, so hätte das Berufungsgericht schon bei Prüfung des Vorliegens des behaupteten Nichtigkeitsgrundes des Entzugs des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beklagte nicht säumig gewesen wäre. Der allein nach Prozessrecht zu beurteilende Streitpunkt der Säumnis ist damit vom Berufungsgericht abschließend beurteilt und einer Nachprüfung durch den OGH entzogen.

  • OLG Wien, 08.06.2016, 5 R 47/16t
  • § 38 ZPO
  • JBL 2017, 260
  • Öffentliches Recht
  • § 519 Abs 1 ZPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • HG Wien, 20.10.2015, 20 Cg 18/15y
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 18.10.2016, 1 Ob 144/16g

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