Ersatzanspruch des Verleihers für verlorene wertvolle Bilder verstorbener Künstler
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 139
- Rechtsprechung, 2475 Wörter
- Seiten 252 -254
- https://doi.org/10.33196/jbl201704025201
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Die Bestätigung der Übernahme konkret bezeichneter Bilder ist als (zumindest) Bestätigung von Tatsachen eine Wissenserklärung; sie ist analog einer Willenserklärung auszulegen. Maßgeblich ist demnach der objektive Erklärungswert für den Verleiher als Erklärungsempfänger.
Aus der Nichterfüllung der Rückstellungspflicht folgt ein Anspruch des Verleihers auf Wertersatz in Geld, der nach den Grundsätzen der §§ 1331 f ABGB zu bemessen ist. Bei leichter Fahrlässigkeit ist nach § 1332 ABGB der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Schädigung zu ersetzen. Dieser Wert kann im Austausch-(Ankaufs)- oder Ertrags- oder Herstellungswert gefunden werden. Ertrags- und Herstellungswert scheiden als Ersatz für die verlorenen Kunstwerke verstorbener Künstler aus. Der Austauschwert bestimmt sich mit jenem Betrag, um den die Sache im Verkehr angeschafft werden kann. Dieser Ersatz setzt somit das Bestehen eines entsprechenden Markts voraus. Es existiert zwar grundsätzlich ein Markt für wertvolle Bilder verstorbener Künstler. Aus der Sicht des Eigentümers wertvoller Kunstwerke handelt es sich jedoch um einen „Verkäufermarkt“. Für ihn ist in der Regel nur relevant, welchen Preis er bei Auktionen erzielen könnte.
Der Grundsatz der Schadensbemessung zum Zeitpunkt der Schädigung gilt nicht uneingeschränkt. Verlangt der Geschädigte einen höheren Wert eines späteren Zeitpunkts, darf die Verzinsung dieses Werts nicht schon von einem früheren Zeitpunkt an verlangt werden.
- § 1331 ABGB
- LG Linz, 13.10.2015, 3 Cg 51/09v
- § 971 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2017, 252
- OGH, 11.07.2016, 5 Ob 65/16v
- § 863 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- § 1324 ABGB
- OLG Linz, 26.01.2016, 2 R 197/15a
- § 1332 ABGB
- § 1323 ABGB
- § 973 ABGB
- § 972 ABGB
- Arbeitsrecht
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