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Juristische Blätter

Heft 4, April 2017, Band 139

Nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Zigarrengeruch

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Auch im Falle von Rauchen bei geöffnetem Fenster oder auf der Terrasse gelangt der entweichende Rauch nicht unmittelbar, sondern nur über ein weiteres Medium, nämlich die aufsteigende Luft, auf die darüber liegende Terrasse bzw die darüber liegende Wohnung. Daran ändert nichts, dass sich der Zigarrenrauch infolge der Luftströmung zwangsläufig nach oben verbreitet. Somit handelt es sich beim Tabakrauch um eine mittelbare Immission, für die die beiden in § 364 Abs 2 S 1 ABGB genannten Kriterien maßgeblich sind.

Der auf die Terrasse und Wohnung des Klägers (ein-) dringende Zigarrengeruch kann unter Umständen eine wesentliche Beeinträchtigung des Gebrauchs dieser Wohnung bewirken (hier: deutlich und [pro Zigarre] mitunter mehrere Stunden lang [regelmäßig bis nach Mitternacht] wahrnehmbarer Rauchgeruch).

Ein dem Raucher auferlegtes Immissionsverbot greift mittelbar in den von Art 8 Abs 1 EMRK umfassten Schutzbereich ein, da er sein Leben nicht mehr nach seinen eigenen Vorstellungen leben darf. Dem steht aber dasselbe Grundrecht des Nachbarn gegenüber, der sein Leben rauchfrei gestalten will und dessen Recht auf freie Lebensgestaltung ebenso beeinträchtigt wäre, würde dem Raucher der unbeschränkte Tabakkonsum in seinen Wohnräumen gestattet sein. Der Nachbar ist auch in seinem ebenfalls durch Art 8 Abs 1 EMRK geschützten Recht auf Achtung der Wohnung beeinträchtigt, das auch vor Einwirkungen durch Lärm, Gestank oder andere Emissionen schützt. Kommt es zwischen Betroffenem und Eingreifer zu einer Kollision ein- und desselben Grundrechts, so ist der Schutzbereich der Persönlichkeitsrechte nur durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung zu gewinnen, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen.

  • § 364 ABGB
  • BG Innere Stadt Wien, 14.01.2015, 35 C 1618/13x
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 354 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 8 Abs 1 EMRK
  • JBL 2017, 242
  • OGH, 16.11.2016, 2 Ob 1/16k
  • LGZ Wien, 25.09.2015, 36 R 101/15t
  • Arbeitsrecht

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