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Operation durch Wahlarzt ohne Berufssitz: kein Anspruch auf Kostenersatz

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Der Kostenersatzanspruch für die Leistung eines Wahlarztes ist auch daran gebunden hat, dass dieser nach dem ÄrzteG zulässigerweise als Wahlarzt tätig sein kann. Eine infolge Verstoß gegen § 45 Abs 4 ÄrzteG (Verbot der freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz) unzulässig erfolgte ärztliche Behandlung ist keine einen Kostenersatzanspruch nach § 59 B-KUVG auslösende Inanspruchnahme eines Wahlarztes.

Verletzungen von Informations- und Beratungspflichten durch einen beklagten Sozialversicherungsträger können keinesfalls zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen.

  • § 45 Abs 4 ÄrzteG
  • § 59 B-KUVG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Graz, 15.06.2016, 7 Rs 20/16i
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 11.10.2016, 10 ObS 109/16a
  • JBL 2017, 261
  • LGZ Graz, 02.11.2015, 32 Cgs 202/15t
  • Arbeitsrecht

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