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Juristische Blätter

Heft 4, April 2017, Band 139

Schmoller, Kurt

Konsequenzen unzulässiger staatlicher Tatprovokation

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Die Bestimmung des § 133 Abs 5 StPO sieht zwar nunmehr ein Verfolgungshindernis bei Vorliegen unzulässiger Tatprovokation vor. Die Vorschrift ist (mangels Geltung zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz) auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anzuwenden.

Abgesehen von der Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung hätte der Entscheidung des EGMR zu Furcht/Deutschland – aufgrund des Fehlens eines Verfolgungshindernisses zum relevanten Zeitpunkt – nur im Wege einer geeigneten – aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bewehrten – Antragstellung in der Hauptverhandlung, die Verwendung von Beweismitteln, die mit Hilfe der verdeckten polizeilichen Ermittlungen erlangt wurden, zu unterlassen, Rechnung getragen werden können. Eine derartige Antragstellung wäre dem Beschwerdeführer trotz der bisher in der Rsp vertretenen „Strafzumessungslösung“ auch zuzumuten gewesen: Dass grundrechtliche Maßstäbe eines fairen Verfahrens iS des Art 6 EMRK im Wege einer auf Anerkennung eines solchen Beweisverbots gerichteten Antragstellung Berücksichtigung finden können, ergibt sich bereits aus dem Gesetz selbst (vgl § 281 Abs 1 Z 4 StPO). Für die Annahme, dass der OGH trotz der Entscheidung des EGMR zu Furcht/Deutschland auf seiner bisherigen Rechtsprechungslinie beharren werde, ergab sich kein Hinweis, zumal der OGH die Frage von Rechtsfolgen unzulässiger Tatprovokation seither (in der Sache) nicht zu erörtern hatte.

  • Schmoller, Kurt
  • JBL 2017, 263
  • OGH, 14.07.2016, 12 Os 5/16a
  • Öffentliches Recht
  • Art 6 Abs 1 EMRK
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 5 Abs 3 StPO
  • LGSt Wien, 30.10.2015, 46 Hv 46/15t
  • § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO
  • § 281 Abs 1 Z 4 StPO
  • § 133 Abs 5 StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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