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Einschränkung der Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

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Eine Beschränkung der Einsicht nach Art 30 Abs 9 der RL (in der Fassung der RL 2018/843) soll – in Übereinstimmung mit der Überschrift des § 10a WiEReG – nur bei Vorliegen von „außergewöhnlichen“ Umständen vorgenommen werden. In die Beurteilung, ob derart außergewöhnliche Umstände vorliegen und damit die Eintrittswahrscheinlichkeit deutlich erhöht ist (das Risiko also unverhältnismäßig ist), können zwar auch andere Straftaten als die in § 10a Abs 2 Unterabsatz 1 WiEReG explizit aufgezählten einbezogen werden. Wesentlich ist aber jeweils, ob daraus geschlossen werden könnte, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der explizit aufgezählten Straftaten werde.

  • § 10a WiEReG
  • VwGH, 15.12.2020, Ro 2020/13/0010
  • WBl-Slg 2021/125
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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