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Höchstpersönliches Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat; Erlöschen; Entsendungsdauer

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Ein im Gesellschaftsvertrag namentlich genannten Gesellschaftern eingeräumtes Entsendungsrecht ist höchstpersönlich und damit unübertragbar. Es erlischt mit dem Verlust der Gesellschafterstellung und zwar auch dann, wenn der Anteilserwerber zu demselben Konzern gehört.

Der Wegfall des Entsendungsrechts tangiert für sich allein die Stellung des entsendeten Aufsichtsratsmitglieds nicht.

§ 30c GmbHG sieht eine zeitlich befristete Entsendung eines entsandten Aufsichtsratsmitglieds nicht vor. Der Entsandte bleibt so lange Aufsichtsratsmitglied, bis er entweder nach § 30c Abs 3 oder 4 GmbHG abberufen wird.

Eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats kann die Funktionsperiode von Aufsichtsratsmitgliedern nicht wirksam verkürzen.

  • OGH, 18.02.2021, 6 Ob 155/20t
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Linz, 14.05.2020, 1 R 42/20g-72
  • WBl-Slg 2021/119
  • LG Salzburg, 20.12.2019, 8 Cg 88/17k-67
  • § 30c GmbHG

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