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Verbraucherschutz: Missbräuchliche Klauseln – Zahlung aufgrund einer unzulässigen Klausel – Ungerechtfertigte Bereicherung des Kreditgebers – Verjährung des Erstattungsanspruchs – Effektivitätsgrundsatz

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1. Der Effektivitätsgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Klage eines Verbrauchers auf Rückzahlung von Beträgen, die er aufgrund von Klauseln, die iS der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen missbräuchlich sind oder gegen die Anforderungen der RL 2008/48/EG verstoßen, im Rahmen der Durchführung eines Kreditvertrags zu Unrecht gezahlt hat, einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt, die ab dem Tag, an dem die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten ist, zu laufen beginnt.

2. Art 10 Abs 2 und Art 22 Abs 1 der RL 2008/48 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), sind auf einen Kreditvertrag anwendbar, der vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.

  • Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts
  • RL 2008/48/EG des EP und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates, insb Art 10 Abs 2 lit h und i
  • EuGH, 22.04.2021, Rs C-485/19, LH/Profi Credit Slovakia s. r. o.; Krajský súd v Prešove [Regionalgericht Prešov, Slowakei]
  • WBl-Slg 2021/109
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 47 der Charta der Grundrechte der EU

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