Grundrechtecharter: Klage auf Schadensersatz wegen Diskriminierung – Anerkenntnis der Schadensersatzforderung durch den Bekl, ohne dass er das Vorliegen der behaupteten Diskriminierung einräumt
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 35
- Rechtsprechung, 3856 Wörter
- Seiten 379 -382
- https://doi.org/10.33196/wbl202107037901
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Die Art 7 und 15 der RL 2000/43/EG iVm Art 47 der Charta der Grundrechte der EU sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die ein Gericht, das mit einer Klage auf Schadensersatz wegen des Vorwurfs einer gem dieser RL verbotenen Diskriminierung befasst ist, daran hindert, den Antrag auf Feststellung des Vorliegens dieser Diskriminierung zu prüfen, wenn der Bekl sich zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes bereit erklärt, ohne jedoch das Vorliegen der Diskriminierung einzuräumen. Es ist Sache des mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befassten nationalen Gerichts, im Rahmen seiner Befugnisse den Rechtsschutz zu gewährleisten, der den Einzelnen aus Art 47 der Charta der Grundrechte erwächst, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt.
- WBl-Slg 2021/108
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 15.04.2021, Rs C-30/19, Diskrimineringsombudsmannen/Braathens Regional Aviation AB; Högsta domstol [Oberster Gerichtshof, Schweden]
- Art 7 und 15 der RL 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft iVm Art 47 der Charta der Grundrechte der EU
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