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Führt man sich den Zweck der Einschränkungen nach § 13 Abs 3 Wr Wettengesetz bei der Benutzung von Wettterminals in Betriebsstätten, in denen sich kein Wettannahmeschalter befindet, vor Augen (Schutz der Wettkunden vor einer Senkung der Hemmschwelle zur Wettteilnahme mangels persönlichen Kontakts), kann dieser Schutzzweck nur dann erreicht werden, wenn das Spielgeschehen vom Wettunternehmer beaufsichtigt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn in den Räumen der Betriebsstätte, in der sich die Wettterminals befinden, ein Wettannahmeschalter eingerichtet ist, von dem aus die Wettkunden und das Wettgeschehen beobachtet werden können.

  • WBl-Slg 2021/126
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 13 Wr Wettengesetz
  • VwGH, 22.01.2021, Ra 2020/02/0139

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