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„Lockdown“ als Ende der Saison

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Eine Befristungsvereinbarung „bis zum Ende der Wintersaison“ ist rechtswirksam. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieses Ereignis auf Witterungsverhältnisse oder auf behördliche Anordnung zurückzuführen ist.

  • § 1158 Abs 1 ABGB
  • § 19 Abs 1 AngG
  • OGH, 24.03.2021, 9 ObA 118/20y
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 14 Z 6 KollV Seilbahnen
  • OLG Innsbruck, 11.11.2020, 15 Ra 58/20x-15
  • WBl-Slg 2021/114

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