FX-Kredit: Verjährung von und Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 64
- Rechtsprechung des OGH, 1283 Wörter
- Seiten 768 -769
- https://doi.org/10.47782/oeba201610076801
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§§ 988, 1439, 1489 ABGB. In Bezug auf „Vertragsabschluss-“ und „Mehraufwendungsschaden“ stellt bereits der Abschluss eines - in dieser Form nicht gewollten - Kreditvertrags den Erstschaden dar. Für den Beginn der Verjährung ist die Kenntnis des Kreditnehmers vom Fehlen der zugesagten Risikolosigkeit entscheidend. Ein nach diesem Zeitpunkt eintretender, weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginnt. Selbst eine Zukunftsprognose, die auf eine positivere Kursentwicklung hoffen lässt, ändert nichts am Verjährungsbeginn.
Eine Schadenersatzforderung ist erst nach ihrer bezifferten Einmahnung fällig und aufrechenbar.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- OGH, 19.07.2016, 10 Ob 51/16x
- oeba-Slg 2016/2271
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