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Heft 10, Oktober 2016, Band 64

Stöger, Karl

VfGH weist Individualanträge betreffend den Erwerb von Schuldtiteln durch den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds mangels aktueller und unmittelbarer Betroffenheit von Schuldtitelinhabern zurück.

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Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B VG; Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz (K AFG); § 2a FinStaG, BGBl I 2015/127

Die von den antragstellenden Gesellschaften geltend gemachten Rechtswirkungen des § 2a FinstaG setzen das Vorliegen eines öffentlich bekannt gemachten Angebots gemäß § 2a FinStaG (gegebenenfalls iVm § 3 K-AFG) voraus, das von einer entsprechenden Mehrheit von (Inhabern von) Schuldtiteln angenommen wird. Es ist im Verfahren aber unbestritten, dass das vom KAF gemäß § 2a FinStaG iVm § 3 K-AFG öffentlich bekannt gemachte Angebot zum Ende der Angebotsfrist (Ablauf des 11.3.2016) die in § 2a Abs 4 FinStaG genannten Zustimmungsquoren nicht erreicht hat und damit nicht angenommen wurde. Damit aber liegt keine aktuelle Beeinträchtigung der Rechtsposition des Antragstellers vor, so dass ein Individualantrag zurückzuweisen ist.

Soweit die antragstellenden Gesellschaften dem entgegenhalten, dass der Bundesminister für Finanzen bzw der KAF jederzeit ein neuerliches Angebot stellen könnten, weisen sie selbst darauf hin, dass der von ihnen behauptete Eingriff in ihre Rechtssphäre von einem (neuerlichen) öffentlich bekannt gemachten Angebot und damit von einem - weder hinsichtlich seines Inhalts, noch hinsichtlich des Zeitpunkts oder dahingehend, ob es überhaupt dazu kommt, gesetzlich genau festgelegten - Handeln des Bundesministers für Finanzen bzw des KAF abhängt. Ein (behaupteter) Eingriff in Rechte der antragstellenden Gesellschaften durch gesetzliche Bestimmungen, die zur Vornahme eines in mehrfacher Hinsicht näher auszugestaltenden Rechtsaktes ermächtigen, erfüllt aber die Voraussetzungen an einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften im Sinne des Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG nicht (vgl VfSlg 8978/1980, 12.731/1991, 16.615/2002; die Unmittelbarkeit eines Eingriffes setzt vielmehr voraus, dass es gerade keines konkretisierenden Aktes bedarf, siehe VfSlg 19.894/2014, 14.075/1995, 11.402/1987).

  • Stöger, Karl
  • VfGH, 16.06.2016, G 65/2016 ua
  • oeba-Slg 2016/49

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