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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Terminsverlust infolge eines Kontowechsels des Gläubigers.

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§§ 904, 905, 907a ABGB; § 35 EO. Der Gläubiger kann seine Bankverbindung bis zur Erfüllung jederzeit einseitig ändern, selbst wenn im Vertrag mit dem Schuldner ein bestimmtes Konto als Zahlungsziel festgelegt ist. Schuldbefreiende Leistung ist ab Bekanntgabe der neuen Kontoverbindung nur mehr zugunsten des neuen Kontos oder durch Barzahlung möglich.

Geringfügige Verzögerungen oder Ungenauigkeiten bei der Leistungserbringung führen bei einem Prämienvergleich wegen des sonstigen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht zum Terminsverlust. Eine 12-tägige Verspätung ist aber nicht mehr geringfügig.

  • Kellner, Markus
  • Bollenberger, Raimund
  • OGH, 14.06.2016, 3 Ob 104/16i
  • oeba-Slg 2016/2274

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