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Haftung nach Montrealer Übereinkommen auch ohne Verwirklichung eines luftfahrtspezifischen Risikos

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Der Begriff „Unfall“ in Art 17 Abs 1 Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (MÜ) erfasst jeden an Bord eines Luftfahrzeugs vorfallenden Sachverhalt, in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat, ohne dass ermittelt werden müsste, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht.

Es liegt beim Reisenden nachzuweisen, dass ein Unfall iS des Art 17 MÜ vorliegt.

Weist das Berufungsgericht das Feststellungsbegehren des Klägers ab, ohne dass dieses Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war, überschreitet es seine funktionelle Zuständigkeit. Die Entscheidung eines funktionell unzuständigen Gerichts ist als nichtig aufzuheben. Diese Konsequenz erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung, deren Grundlage der nichtige Entscheidungspunkt bildete.

  • OGH, 30.01.2020, 2 Ob 6/20a
  • Art 17 Abs 1 Montrealer Übereinkommen
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Korneuburg, 15.12.2015, 4 Cg 97/15b
  • OLG Wien, 30.08.2016, 2 R 27/16d
  • JBL 2020, 391
  • Arbeitsrecht

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