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Interessenabwägung nach dem Tiroler NSchG

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 28
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1715 Wörter, Seiten 601-603

30,00 €

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Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht eine gem § 29 Abs 2 TNSchG 2005 vorgenommene Interessenabwägung nur dann, wenn der Bescheid in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinn des § 1 Abs 1 TNSchG 2005 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl VwGH 27. 3. 2014, 2010/10/0182, und die dort genannte Vorjudikatur).

Der Hinweise auf die in einer Studie enthaltene Bezeichnung von Teilen des in Rede stehenden Gewässers als „natürlich“ bzw „naturnah“ und die Hervorhebung, dass das Gewässer einen „seltenen Gewässernaturraumtyp“ enthalte, vermag keinen Beitrag zu einer den oben dargelegten Anforderungen entsprechenden Begründung zu leisten (vgl VwGH 27. 3. 2014, 2010/10/0182, mit Verweis auf VwGH 21. 10. 2010, 2008/10/0003).

  • § 1 TNSchG
  • WBl-Slg 2014/208
  • § 7 TNSchG
  • VwGH, 26.06.2014, 2011/10/0192
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 29 Abs 2 TNSchG

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