


Keine Urlaubsersatzleistung bei unbegründetem Austritt – Vorabentscheidungsersuchen des OGH
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 34
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 566 Wörter, Seiten 527-527
30,00 €
inkl MwSt




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Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.1. Ist mit Art 31 Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art 7 Arbeitszeit-Richtlinie eine nationale Vorschrift vereinbar, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende (letzte) Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig das Dienstverhältnis beendet („Austritt“)?
1.2. Wenn diese Frage verneint wird:
1.2.1. Ist dann zusätzlich zu prüfen, ob der Verbrauch des Urlaubs für den Arbeitnehmer unmöglich war?
1.2.2. Nach welchen Kriterien hat diese Prüfung zu erfolgen?
-
- Art 7 Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG
- LG Linz, 24.04.2019, 64 Cga 7-19g-10
- § 10 Abs 2 Urlaubsgesetz
- OGH, 29.04.2020, 9 ObA 137/19s
- OLG Linz, 30.09.2019, 12 Ra 57/19t-4
- WBl-Slg 2020/165
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 31 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2010/C/02
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.1. Ist mit Art 31 Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art 7 Arbeitszeit-Richtlinie eine nationale Vorschrift vereinbar, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende (letzte) Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig das Dienstverhältnis beendet („Austritt“)?
1.2. Wenn diese Frage verneint wird:
1.2.1. Ist dann zusätzlich zu prüfen, ob der Verbrauch des Urlaubs für den Arbeitnehmer unmöglich war?
1.2.2. Nach welchen Kriterien hat diese Prüfung zu erfolgen?
- Art 7 Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG
- LG Linz, 24.04.2019, 64 Cga 7-19g-10
- § 10 Abs 2 Urlaubsgesetz
- OGH, 29.04.2020, 9 ObA 137/19s
- OLG Linz, 30.09.2019, 12 Ra 57/19t-4
- WBl-Slg 2020/165
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 31 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2010/C/02