Zur Haftung für Beschädigung des Transportfahrzeuges durch Ladegut
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 34
- Rechtsprechung, 280 Wörter
- Seiten 530 -530
- https://doi.org/10.33196/wbl2020053003
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Nach Art 10 CMR haftet der Absender dem Frachtführer für die durch die mangelhafte Verpackung des Guts verursachten Schäden an Personen, am Betriebsmaterial und an anderen Gütern sowie für alle durch die mangelhafte Verpackung verursachten Kosten, es sei denn, dass der Mangel offensichtlich oder dem Frachtführer bei der Übernahme des Guts bekannt war und er diesbezüglich keine Vorbehalte gemacht hat.
Die Bestimmung normiert sohin eine Gewährhaftung des Absenders. Dieser haftet ohne Verschulden für jeden Schaden, der aufgrund mangelhafter Verpackung entstanden ist.
Der Anspruch gemäß Art 10 CMR besteht nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. Aktivlegitimiert ist also nur der Vertragspartner des Absenders sowie ein nachfolgender Beförderer im Sinn von Art 34 CMR, dagegen nicht ein Unterfrachtführer; dieser kann sich nur an den Hauptfrachtführer halten, der sein Absender ist. Auch passivlegitimiert ist nur der Vertragspartner des Frachtführers.
Art 10 CMR erfasst alle Personen, die durch die mangelhafte Verpackung des Absenders geschädigt werden. Es ist also nicht nur die Person des Frachtführers gemeint. Geschützt sind auch alle anderen Personen, die mit den transportierten Gütern zusammenkommen.
Der Begriff Betriebsmaterial in Art 10 CMR umfasst das für den Transport notwendige Material. Keine Voraussetzung ist, dass es dem Betrieb des Hauptfrachtführers unmittelbar zugehörig sein muss. Vielmehr gehört auch das vom Unterfrachtführer für den Transport benutzte Material dazu.
Eine die Haftung ausschließende Offensichtlichkeit des Mangels liegt vor, wenn der Mangel offensichtlich, also evident bzw bereits mit geringster Sorgfalt zu entdecken war oder wenn der Verpackungsmangel dem Frachtführer bei Durchführung seiner ihm obliegenden Prüfung des äußeren Zustands der Verpackung hätte auffallen müssen. Offensichtlich ist ein Verpackungsmangel auch dann, wenn er bei oberflächlicher Besichtigung des Guts ohne Weiteres ins Auge fällt.
- HG Wien, 16.11.2018, 41 Cg 82/17t-20
- OLG Wien, 16.07.2019, 1R 7/19k-25
- Art 34 CMR
- WBl-Slg 2020/172
- OGH, 22.01.2020, 7 Ob 178/19f
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 10 CMR
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