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Verbraucherschutz: Verbraucherkreditverträge – Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“

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Der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art 3 lit g der RL 2008/48/EG ist dahin auszulegen, dass er die Kosten für eine etwaige Verlängerung des Kredits umfasst, sofern zum einen die konkreten und genauen Bestimmungen über eine etwaige Verlängerung des Kredits, einschließlich der Dauer dieser Verlängerung, Teil der zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber vereinbarten Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrags sind und zum anderen diese Kosten dem Kreditgeber bekannt sind.

  • EuGH, 16.07.2020, Rs C-686/19, SIA „Soho Group“/Patērētēju tiesību aizsardzības centrs; Augstākā tiesa [Senāts] [Oberster Gerichtshof, Lettland]
  • WBl-Slg 2020/159
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 3 lit g der RL 2008/48/EG des EP und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates

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