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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 9, September 2020, Band 34

Unternehmensrecht: Zur Auslegung der RL zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

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Art 2 Nr 1 der RL 2011/7/EU ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, dessen Hauptleistung in der entgeltlichen Überlassung einer Immobilie zur vorübergehenden Nutzung besteht, wie zB ein Mietvertrag über Geschäftsräume, einen Geschäftsvorgang, der zu einer Erbringung von Dienstleistungen führt, iS dieser Bestimmung darstellt, sofern dieser Geschäftsvorgang zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgt.

Sofern ein befristeter oder unbefristeter Vertrag, der eine wiederkehrende Zahlung in im Voraus festgelegten Zeitabständen wie zB die monatliche Miete aus einem Mietvertrag über Geschäftsräume vorsieht, als zu einer Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führender Geschäftsvorgang iS von Art 2 Nr 1 der RL 2011/7 in den sachlichen Anwendungsbereich dieser RL fällt, ist Art 5 der RL dahin auszulegen, dass ein solcher Vertrag nicht zwangsläufig als eine Vereinbarung von Ratenzahlungen iS von Art 5 der RL angesehen werden muss, damit er, wenn eine Zahlung nicht zum vereinbarten Termin erfolgt, die in den Art 3 und 6 der RL vorgesehenen Zins- und Entschädigungsansprüche auslösen kann.

  • EuGH, 09.07.2020, Rs C-199/19, RL sp. z o.o./J. M.; Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi [Rayongericht Łódź – Łódź-Stadtmitte, Polen]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2020/158
  • Art 2 Nr 1 und Art 5 der RL 2011/7/EU des EP und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

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