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Keine Wirkung des Konkurrenzverbotes gegen Dritte

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Das Konkurrenzverbot des § 7 AngG bindet nur den Arbeitnehmer, nicht aber Dritte. Das gilt auch, wenn der Dritte eine GmbH ist, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der (ehemalige) Angestellte ist.

  • § 7 AngG
  • WBl-Slg 2020/167
  • OLG Wien, 28.08.2019, 133 R 65/19 k-15
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 07.04.2020, 4 Ob 234/19v

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