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Zutritts- und Teilnehmerkontrolle

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§ 19 Abs 2 erster Satz Wiener Wettengesetz enthält ein Zutrittsverbot zu bestimmten Orten (mit dem Zweck, Jugendliche und gesperrte Personen an der dort möglichen Wettteilnahme zu hindern) sowie ein Wettteilnahmeverbot derselben Personengruppe. Die Teilnahme an einer Wette, dh der Abschluss einer Wette, durch eine nichtteilnahmeberechtigte (z B gesperrte) Person an einem solchen Ort setzt jedoch zwingend den Verstoß gegen das Zutrittsverbot voraus. Insofern umfasst die zweite Anlastung des Straferkenntnisses zwingend die erste, weil eine verbotene Wettteilnahme ohne verbotenen Zutritt zu einer Betriebsstätte nicht denkbar ist. Der Vorwurf der Nichtverhinderung der Teilnahme einer nichtteilnahmeberechtigten Person an einer Wette hat dabei im Vergleich zur Verletzung der Zutrittsbeschränkung den höheren Unrechtsgehalt, weil das verbotene Verhalten, das das Zutrittsverbot effektiv zu verhindern sucht, tatsächlich gesetzt wurde.

  • § 19 Abs 2 Wiener Wettengesetz
  • VwGH, 25.06.2020, Ra 2020/02/0046
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2020/177

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