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Verbraucherschutz: Zur Auslegung der RL über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

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Art 2 lit a der RL 2002/65/EG ist dahin auszulegen, dass eine Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag nicht unter den Begriff „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ iS dieser Bestimmung fällt, wenn durch sie lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird, ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern, und die ursprünglichen Bestimmungen des Darlehensvertrags den Abschluss einer solchen Änderungsvereinbarung oder – für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommen würde – die Anwendung eines variablen Zinssatzes vorsahen.

  • Art 2 lit a der RL 2002/65/EG des EP und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der RL 90/619/EWG des Rates und der RL 97/7/EG und 98/27/EG
  • EuGH, 18.06.2020, Rs C-639/18, KH/Sparkasse Südholstein; Landgericht Kiel [Deutschland]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2020/160

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