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Maßnahmen ohne wasserrechtliche Bewilligungen

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Die Absicht zur Benutzung oder Erschließung des Grundwassers wird in § 10 WRG 1959 vorausgesetzt (VwGH 24. 4. 2008, 2005/07/0037, mwN). Ein Grundwasseranschnitt ist von einer solchen Absicht nicht getragen, wenn dieser außerplanmäßig – gleichsam als Unfall – zustande gekommen ist. Ein darauffolgendes Abpumpen des Wassers erfolgte wiederum in einer Beseitigungsabsicht. Dieses wird nämlich unmittelbar in das Kanalsystem eingeleitet. Eine für die Bewilligungspflicht nach § 10 WRG 1959 erforderliche Erschließungs- oder Benützungsabsicht kann in der direkten Einleitung in einen Oberflächenwasserkanal aber nicht erkannt werden.

Ausschlaggebend für die Strafbarkeit eines Verhaltens gemäß den §§ 32, 137 WRG 1959 ist das Vorliegen einer verbotenerweise, weil bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu gewärtigenden Einwirkung bzw Verunreinigung (vgl etwa VwGH 23. 11. 2000, 98/07/0173, mwN). Eine Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen (vgl VwGH 30. 6. 2011, 2009/07/0151). Die bloße Möglichkeit einer Einwirkung begründet dagegen noch keine Bewilligungspflicht, die erst dann eintritt, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 20. 5. 2009, 2009/07/0030). Nur dann, wenn eine Anlage oder eine Maßnahme so gestaltet ist, dass von vornherein und mit Sicherheit eine Einwirkung auf Gewässer in jedem Fall ausgeschlossen ist, entfällt die wasserrechtliche Bewilligungspflicht (vgl VwGH 18. 9. 2002, 2002/07/0061).

Der nichtbefolgte Auftrag iSd § 137 Abs 3 Z 2 WRG 1959 kann in einem Verfahren nach § 31 Abs 3 WRG 1959 in der Form eines Bescheides oder als verfahrensfreier Verwaltungsakt ergehen, sodass es für das Verwaltungsstrafverfahren keine Rolle spielt, welche der durch § 31 Abs 3 WRG 1959 ermöglichten Vorgangsweisen von der Behörde gewählt wurde (vgl zu den Alternativen das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. 1. 1995, 93/07/0126).

  • WBl-Slg 2014/40
  • VwGH, 25.07.2013, 2010/07/0213
  • § 32 WRG
  • § 10 WRG
  • § 137 Abs 3 WRG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 137 Abs 2 WRG

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