Prospekthaftung hat Vorrang gegenüber dem aktienrechtlichen Grundsatz der Kapitalerhaltung
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 28
- Rechtsprechung, 3930 Wörter
- Seiten 87 -91
- https://doi.org/10.33196/wbl201402008701
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1. Die Art 12, 15, 16, 18, 19 und 42 der Zweiten RL 77/91/EWG, in der durch die RL 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Rahmen der Umsetzung der RL
2003/71/EG des EP und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der RL 2001/34/EG,
2004/109/EG des EP und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der RL 2001/34/EG
und 2003/6/EG des EP und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)
zum einen die Haftung einer Aktiengesellschaft als Emittentin gegenüber einem Erwerber von Aktien dieser Gesellschaft wegen Verletzung von Informationspflichten gem den genannten RL vorsieht und zum anderen die Verpflichtung der Aktiengesellschaft beinhaltet, aufgrund dieser Haftung dem Erwerber den dem Erwerbspreis der Aktien entsprechenden Betrag zurückzuzahlen und die Aktien zurückzunehmen.
2. Die Art 12 und 13 der RL 2009/101/EG, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die rückwirkende Aufhebung eines Aktienankaufsvertrags vorsieht.
3. Die Art 12, 15, 16, 18, 19 und 42 der Zweiten RL 77/91 in der durch die RL 92/101 geänderten Fassung sowie die Art 12 und 13 der RL 2009/101 sind dahin auszulegen, dass die Haftung gem der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung nicht zwangsläufig auf den Wert der Aktien beschränkt ist, der sich im Fall einer börsennotierten Gesellschaft nach dem Börsenkurs der Aktien im Zeitpunkt der Erhebung des Anspruchs bestimmt.
- Art 12 und 13 der RL 2009/101/EG des EP und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den MS den Gesellschaften iS des Art (48 Abs 2 EG [jetzt: Art 54 AEUV; Anm d Red]) im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter
- WBl-Slg 2014/23
- EuGH, 19.12.2013, Rs C-174/12, (Alfred Hirmann/Immofinanz AG, Beteiligte: Aviso Zeta AG; HG Wien [Österreich])
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 12, 15, 16, 18, 19 und 42 der Zweiten RL 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den MS den Gesellschaften iS des Art (48 Abs 2 EG [jetzt: Art 54 AEUV; Anm d Red]) im Interesse der Gesellschafter sowi
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