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Monatsmeldungen für Großveranlagungen nach dem BWG

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Die Unvollständigkeit der Meldung kann als Sonderform der Unrichtigkeit angesehen werden. Neben der Unvollständigkeit der Meldung bleibt für die Begehungsform der unrichtigen Meldung ein Anwendungsbereich etwa für die Fälle der Meldung eines falschen Betrages. Dass die wiederholte Begehung auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen sein müsste, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. § 98 Abs 2 Z 8 BWG stellt nicht auf den Grund für die unrichtige Meldung ab, sodass nach seinem eindeutigen Wortlaut auch durch die Wiederholung ein und desselben Verstoßes sein Tatbild verwirklicht wird.

Die nach § 27 Abs 1 BWG den Kreditinstituten überbundene Pflicht, das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen, sowie die der FMA obliegende Aufsichtspflicht sprechen dafür, das mit einer Großveranlagung verbundene Konzentrationsrisiko laufend zu überwachen, wofür ständig richtige Meldungen der Kreditinstitute erforderlich sind. Eine unvollständig vorgelegte Monatsmeldung verwirklicht daher das Tatbild des § 98 Abs 2 Z 8 BWG solange, bis sie entsprechend ergänzt wurde. Es ist sohin davon auszugehen, dass § 98 Abs 2 Z 8 BWG nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Erhaltung des herbeigeführten Zustandes erfasst und somit ein Dauerdelikt darstellt.

Soweit die Beschwerde fehlendes Verschulden behauptet und geltend macht, dass der Bf sich qualifizierter und geschulter Mitarbeiter für die Vorlage der Monatsmeldungen bedient habe, ist ihm schon mit der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass er keinerlei Behauptung dahingehend aufgestellt hat, sich jemals selbst in dem für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kreditsektors maßgeblichen Bereich der Monatsmeldungen von deren Richtigkeit und Vollständigkeit überzeugt zu haben.

  • VwGH, 07.10.2013, 2012/17/0238
  • § 98 Abs 2 Z 8 BWG
  • § 74 Abs 2 BWG
  • § 74 Abs 3 BWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2014/41

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