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Zum Kooptierungsrecht des Stiftungsvorstands

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Bei Säumigkeit des Stifters oder des sonst für die Bestellung des Vorstands zuständigen Organs ist nach § 27 PSG vorzugehen, sofern nach dem Wortlaut der Stiftungsurkunde eine Kompetenz des Vorstands zur Kooptierung eines Nachfolgers für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied nur dann besteht, wenn eine Bestellung durch den Erststifter bzw im Fall seines Ablebens durch den Zweitstifter und sodann durch einen allenfalls eingerichteten Beirat nicht möglich ist; der Vorstand ist dagegen nicht etwa zur Kooptierung eines Nachfolgers berufen.

Bei Anfechtung einer Firmenbucheintragung ist ein Amtslöschungsverfahren grundsätzlich nicht zwischenzuschalten. Vielmehr sollen im Firmenbuchverfahren abändernde E der Rechtsmittelinstanzen grundsätzlich sofort ihren Niederschlag im Firmenbuch finden; ein eigenes Löschungsverfahren mit vollem Rechtsschutz ist daher nicht durchzuführen. Eine sofortige Löschung kommt hingegen dann nicht in Betracht, wenn zum Schutz Dritter noch eine Liquidation vorzuschalten ist.

  • § 27 PSG
  • § 9 PSG
  • HG Wien, 13.02.2013, 74 Fr 2134/13v-3
  • WBl-Slg 2014/35
  • § 20 FBG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 15 PSG
  • OLG Wien, 31.05.2013, 28 R 83/13a-17
  • OGH, 09.09.2013, 6 Ob 130/13f

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