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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, Juli 2015, Band 28

Option auf Verlängerung des Mietvertrags stellt eine Nebenabrede dar

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Der Begriff der „Nebenabrede“ iSd § 2 Abs 1 MRG erfordert eine Abgrenzung in zwei Richtungen. Einerseits darf die Bestimmung nicht zu den Hauptpunkten des Bestandvertrags gehören, andererseits darf es sich nicht um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung handeln. Die Einräumung eines Optionsrechts, den Mietvertrag über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus zu verlängern, stellt nicht eine Hauptabrede des Mietvertrags, sondern eine Nebenabrede dar.

  • WOBL-Slg 2015/81
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 26.11.2014, 7 Ob 208/14k, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LGZ Wien, 1 R 139/14d
  • § 2 Abs 1 MRG

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