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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, Juli 2015, Band 28

Zur Überwälzung von Erhaltungspflichten im Teilanwendungsbereich des MRG; Konsequenzen für die Mietzinsminderung

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§ 1096 ABGB enthält nachgiebiges Recht, weshalb außerhalb zwingender Normen der Mietrechtsgesetzgebung die Pflicht des Bestandgebers zur laufenden Instandhaltung abdingbar und auf den Bestandnehmer überwälzbar ist. Es ist daher zulässig, dass der Bestandnehmer – soweit das Recht zur freien Zinsvereinbarung besteht – als (teilweise) Gegenleistung für die Raum- oder Gebäudebenützung deren Instandsetzung und Instandhaltung übernimmt, sofern sich die Leistungsrelation im Rahmen des § 879 ABGB hält. Soweit der Bestandnehmer zulässigerweise Erhaltungspflichten übernommen hat, steht ihm das Zinsminderungsrecht nicht zu, weil dann die Gebrauchsbeeinträchtigung durch nicht behobene Mängel aus seiner Sphäre stammt.

  • § 1096 ABGB
  • LGZ Graz, 7 R 38/14f
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 25.11.2014, 10 Ob 65/14b, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2015/93

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