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Zur Zulässigkeit eines Verzichts auf Investitionsersatz bei der Schaffung von Wohnraum nach dem Mietengesetz; Benützungsentgelt wegen verzögerter Rückstellung des Bestandobjekts
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 28
- Rechtsprechung, 2677 Wörter
- Seiten 243-246
- https://doi.org/10.33196/wobl201507024301
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inkl MwStIst der Dachboden erst nach dem 31. 12. 1967 durch Um- bzw Einbauten des Mieters zu einem Wohnraum (Büroraum) gestaltet worden und daher von der Möglichkeit freier Zinsvereinbarung im Jahr 1972 auszugehen, so steht dem Verzicht auf Ersatz der Kosten des Dachbodenausbaus zwingendes Mietrecht nicht entgegen, denn der Verzicht auf Investitionsersatz konnte den Mietzins nicht unzulässig erhöhen.
Der Bestandnehmer kann die Rückstellung des Bestandobjekts gem § 1109 letzter Satz ABGB nicht unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht (zB wegen Anspruchs auf Aufwandersatz) oder eine Aufrechnung verweigern. Die Höhe des Anspruchs auf Benützungsentgelt wegen verzögerter Rückstellung orientiert sich am ortsüblichen Mietzins, wofür der bisherige Mietzins einen Anhaltspunkt bildet. Stellt der Bestandnehmer daher ungeachtet einer wirksamen Kündigung das Bestandobjekt nicht zurück, hat er Benützungsentgelt in Höhe des bei Weitervermietung erzielbaren Bestandzinses zu zahlen.
- Vonkilch, Andreas
- OGH, 21.10.2014, 10 Ob 52/14s, Zurückweisung der Revision
- LG Wiener Neustadt, 19 R 119/13f
- § 1 MG
- § 34 Abs 2 MRG
- § 35 Abs 1 MRG
- § 1118 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2015/96
- § 1109 ABGB
- BG Wiener Neustadt, 18 C 1239/11v
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