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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, Juli 2015, Band 28

Revisionsrekursfrist im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren

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Nach § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG (hier: iVm § 52 Abs 2 WEG 2002) beträgt die Frist für den RevRek gegen einen Sachbeschluss abweichend von § 65 Abs 1 und § 68 Abs 1 AußStrG vier Wochen.

Enthält die Entscheidung des Rekursgerichts mehrere Beschlüsse, die bei selbständiger Anfechtung unterschiedlichen Rechtsmittelfristen unterliegen würden, stünde diesfalls für die Bekämpfung aller in einer Ausfertigung enthaltenen Entscheidungen grundsätzlich die längere Rechtsmittelfrist offen.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn der betreffenden Partei die Anfechtung jener Entscheidung offen steht, für die die längere Rechtsmittelfrist gelten würde.

  • § 23 AußStrG
  • LGZ Wien, 39 R 77/14h
  • § 37 Abs 3 Z 16 MRG
  • BG Hietzing, 9 Msch 6/11b
  • § 65 AußStrG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 52 Abs 2 WEG
  • OGH, 18.11.2014, 5 Ob 171/14d, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • WOBL-Slg 2015/88

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