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Abberufung des Testamentsvollstreckers

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Der Testamentsvollstrecker hat die Erfüllung der Anordnungen des Erblassers zu überwachen und zu betreiben und dabei das Abhandlungsgericht zu unterstützen. Der Erblasser kann ihm aber auch Verwaltungsfunktionen übertragen. Das österreichische Recht anerkennt demnach neben dem „überwachenden“ auch den „verwaltenden“ Testamentsvollstrecker.

Das Abhandlungsgericht kann einen Testamentsvollstrecker aus wichtigen Gründen abberufen. Von dieser Enthebung des „verwaltenden“ Testamentsvollstreckers durch das Abhandlungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag betroffener Erben ist der Widerruf der dem Testamentsvollstrecker vom Erblasser eingeräumten Verwaltungsbefugnis als gemeinschaftliches Recht aller erbantrittserklärten Erben zu unterscheiden.

Bestehen keine Anhaltspunkte für gravierende Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers, reicht es für den Entzug seiner Verwaltungsbefugnisse nicht aus, dass die Mehrheit der erbantrittserklärten Erben vor Beschlussfassung erster Instanz seine Enthebung beantragt. Meinungsverschiedenheiten zwischen Testamentsvollstrecker und Erben sind durch die, im Verlassenschaftsverfahren häufig anzutreffende, unterschiedliche Interessenlage bedingt und rechtfertigen nicht per se eine Abberufung.

Ein Testamentsvollstrecker muss weder Rechtsanwalt noch Notar sein, weshalb das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der vom Erblasser berufenen Person grundsätzlich keine Rolle spielt.

  • LGZ Wien, 28.09.2012, 45 R 178/12b
  • BG Innere Stadt Wien, 10.02.2012, 84 A 28/10i
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 14.03.2013, 1 Ob 3/13t
  • § 816 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2013, 503
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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