Nachträglich vereinbartes „Stop-loss-Limit“ bei Fremdwährungskredit
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 135
- Rechtsprechung, 4092 Wörter
- Seiten 519 -523
- https://doi.org/10.33196/jbl201308051901
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Mit der Konvertierung in eine andere Währung übt der Kreditgeber ein ihm vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, das zu einer Änderung des Vertragsgegenstands führt. Es ändern sich nicht nur die Leistungspflichten des Kreditnehmers, sondern auch jene des Kreditgebers, der den Kredit nun in einer anderen Währung abzuwickeln hat.
Eine Risikobegrenzung für die Konvertierung des Fremdwährungskredits in den Euro („Stop-loss-Limit“, hier: 15 %) trägt dem beiderseitigen Sicherungsbedürfnis der Vertragsparteien Rechnung, da die weitere Entwicklung des Wechselkurses und der Kursverluste bei Abschluss der Vereinbarung nicht absehbar ist. Eine iS eines Automatismus geregelte Ermächtigung des Kreditgebers zur einseitigen Änderung seiner Leistung, ohne dabei auf dessen konkrete Erfüllungsgefährdung abzustellen, ist jedoch mangels sachlicher Rechtfertigung unzumutbar und verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.
Eine geltungserhaltende Reduktion nicht einzeln ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft kommt nicht mehr in Frage. Zielt eine Vereinbarung auf die Änderung einer bereits bestehenden vertraglichen Regelung ab, bewirkt ihr Wegfall keine Vertragslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsste.
- LGZ Graz, 15.09.2011, 10 Cg 26/11a
- Öffentliches Recht
- Art 6 Abs 1 Klausel-RL
- OLG Graz, 22.11.2011, 2 R 208/11t
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- JBL 2013, 519
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 24.01.2013, 2 Ob 22/12t
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- § 6 Abs 2 Z 3 KSchG
- § 6 Abs 1 KSchG
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