


Hausdurchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 135
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 5616 Wörter, Seiten 539-544
30,00 €
inkl MwSt




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Informationen, die einem nicht dringend tatverdächtigen (§ 144 Abs 3 StPO) Parteienvertreter iS des § 157 Abs 1 Z 2 StPO in dieser Eigenschaft bekannt geworden sind, dürfen aufgrund des Umgehungsverbots (§ 157 Abs 2, § 144 Abs 2 StPO) im Weg einer Ermittlungsmaßnahme (hier: § 119 Abs 1 StPO) nicht beschafft werden. Daraus resultiert kein generelles Durchsuchungsverbot in Bezug auf Räumlichkeiten des genannten Personenkreises (hier: Kanzleiräumlichkeiten). Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich in der betreffenden Räumlichkeit auch anderes, vom Berufsgeheimnis nicht umfasstes (zB schon existent gewesenes, beim Parteienvertreter hinterlegtes) Beweismaterial befindet, ist auch die Durchsuchung solcher Räumlichkeiten zulässig.
Bei der durch Beschluss festgestellten Unzulässigkeit einer Durchsuchung ist ein daraus resultierender Nachteil des Beschuldigten nicht auszumachen. Dafür genügt der Hinweis, dass Beschuldigte jederzeit berechtigt sind, solche Gegenstände dem Gericht oder der StA vorzulegen.
Gemäß § 106 Abs 2 S 2 StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen – nach § 106 Abs 2 S 1 StPO mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden – Einspruch zu entscheiden.
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- McAllister, Vanessa
- Schmoller, Kurt
-
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 106 StPO
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2013, 539
- § 144 Abs 2 StPO
- OLG Wien, 13.02.2012, 18 Bs 161/11z18 Bs 267/11p18 Bs 276/11m
- OGH, 18.10.2012, 13 Os 66/12y13 Os 67/12w13 Os 68/12t13 Os 69/12i
- Zivilverfahrensrecht
- § 157 Abs 2 StPO
- § 144 Abs 3 StPO
- Arbeitsrecht
Informationen, die einem nicht dringend tatverdächtigen (§ 144 Abs 3 StPO) Parteienvertreter iS des § 157 Abs 1 Z 2 StPO in dieser Eigenschaft bekannt geworden sind, dürfen aufgrund des Umgehungsverbots (§ 157 Abs 2, § 144 Abs 2 StPO) im Weg einer Ermittlungsmaßnahme (hier: § 119 Abs 1 StPO) nicht beschafft werden. Daraus resultiert kein generelles Durchsuchungsverbot in Bezug auf Räumlichkeiten des genannten Personenkreises (hier: Kanzleiräumlichkeiten). Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich in der betreffenden Räumlichkeit auch anderes, vom Berufsgeheimnis nicht umfasstes (zB schon existent gewesenes, beim Parteienvertreter hinterlegtes) Beweismaterial befindet, ist auch die Durchsuchung solcher Räumlichkeiten zulässig.
Bei der durch Beschluss festgestellten Unzulässigkeit einer Durchsuchung ist ein daraus resultierender Nachteil des Beschuldigten nicht auszumachen. Dafür genügt der Hinweis, dass Beschuldigte jederzeit berechtigt sind, solche Gegenstände dem Gericht oder der StA vorzulegen.
Gemäß § 106 Abs 2 S 2 StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen – nach § 106 Abs 2 S 1 StPO mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden – Einspruch zu entscheiden.
- McAllister, Vanessa
- Schmoller, Kurt
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 106 StPO
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2013, 539
- § 144 Abs 2 StPO
- OLG Wien, 13.02.2012, 18 Bs 161/11z18 Bs 267/11p18 Bs 276/11m
- OGH, 18.10.2012, 13 Os 66/12y13 Os 67/12w13 Os 68/12t13 Os 69/12i
- Zivilverfahrensrecht
- § 157 Abs 2 StPO
- § 144 Abs 3 StPO
- Arbeitsrecht