Bewertung des Verfahrensgegenstandes im Außerstreitverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 135
- Rechtsprechung, 110 Wörter
- Seiten 532 -532
- https://doi.org/10.33196/jbl201308053203
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Die anwaltlich vertretene Partei, die ein Außerstreitverfahren einleitet, hat die Bewertung des Verfahrensgegenstandes im Antrag vorzunehmen (§ 4 RATG). Unterlässt sie dies, dann gelangt der Zweifelsstreitwert nach § 14 RATG zur Anwendung. An diesen ist sie gebunden, und zwar solange, bis es über eine abweichende Bewertung einer anderen Partei zu einer einvernehmlichen oder vom Gericht nach § 7 RATG erfolgten Festsetzung der Bemessungsgrundlage kommt.
Im außerstreitigen Zweiparteienverfahren wie einem Aufteilungsverfahren, in dem die Parteien von Beginn an anwaltlich vertreten sind, ist aufgrund der vergleichbaren Interessenlagen von der für das streitige Verfahren geltenden Regelung hinsichtlich des Zeitpunkts der abweichenden Bewertung (§ 7 Abs 1 RATG) auszugehen.
- OGH, 28.11.2012, 7 Ob 143/12y
- OLG Innsbruck, 29.05.2012, 4 R 87/12v
- Öffentliches Recht
- JBL 2013, 532
- Straf- und Strafprozessrecht
- LG Innsbruck, 26.02.2012, 8 Cg 78/09k
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